Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Angebote und Leistungen erfolgen auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen, erneuten Vereinbarung bedarf.
Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses, es sei denn, die Gültigkeit einzelner Bestimmungen wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 2 Vertragsabschluss, Preise
Mündliche Angebote und in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich.
Auf Wunsch des Auftraggebers erstellen wir ein speziell ausgearbeitetes, schriftliches Angebot (Kostenvoranschlag), an das wir 4 Wochen ab Zugang beim Auftraggeber gebunden sind, soweit keine kürzere Frist vereinbart wird. Die Kosten, die durch die Erstellung des Kostenvoranschlages entstehen, werden dem Auftraggeber mit 119,- € berechnet. Wird der Auftrag erteilt, so werden die Kosten des Voranschlages mit dem Gesamtrechnungsbetrag verrechnet.
Durch Unterzeichnen des Auftrages gibt der Auftraggeber sein bindendes Angebot ab. Die Annahme des Angebotes erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach unserer Wahl entweder durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch Ausführung des Auftrages.
Unsere Preise gegenüber Verbrauchern schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Unsere Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert in gesetzlicher Höhe ausgewiesen.
Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten oder tatsächlichen Liefer- oder Fertigstellungstermin mehr als 4 Monate liegen, behalten wir uns bei Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen von mehr als 10% eine Preisanpassung vor.
§ 3 Anlieferung
Der Auftragsgegenstand ist zum vereinbarten Termin während unserer Geschäftszeiten zu übergeben. Auf Wunsch des Auftraggebers holen wir den Auftragsgegenstand vom Auftraggeber oder einem anderen vereinbarten Ort ab. Diese Serviceleistung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers und kann in Rechnung gestellt werden.
Der Auftraggeber hat uns auf ihm bekannte, nicht offensichtliche Mängel des Auftragsgegenstandes hinzuweisen. Übergibt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht zum vereinbarten Termin, sind wir unsererseits nicht an den zuvor vereinbarten Fertigstellungstermin gebunden.
§ 4 Unteraufträge, Probe- und Überführungsfahrten
Soweit Arbeiten im Rahmen des Auftrages nicht in unserem Betrieb ausgeführt werden können, sind wir berechtigt, Unteraufträge zu erteilen. Der Auftraggeber gestattet uns hiermit, die notwendigen Überführungs- und Probefahrten durchzuführen.
§ 5 Ersatzfahrzeug
Auf Wunsch des Auftraggebers stellen wir für die Zeit der Auftragsausführung ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Dieses Fahrzeug hat der Auftraggeber an dem Tag, an dem die Fertigstellung seines eigenen Fahrzeuges von uns angezeigt wird, aufgetankt und in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es von uns erhalten hat.
Beschädigungen am Ersatzfahrzeug sind uns unverzüglich mitzuteilen. Bei Kaskoschäden trägt der Auftraggeber die Kosten der Schadensbeseitigung bis zur Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung.
Sind unsere eigenen Ersatzfahrzeuge nicht verfügbar, vermitteln wir auf Wunsch des Auftraggebers einen Mietwagen. Das Mietverhältnis kommt ausschließlich zwischen Auftraggeber und Mietwagenunternehmen zustande.
§ 6 Fertigstellung, Abnahme
Liefer- und Fertigstellungstermine sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich zugesagt werden. Von diesem Termin kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne unser Verschulden nicht termingerecht erfolgen oder der Termin aufgrund höherer Gewalt oder unverschuldeter Betriebsstörungen nicht eingehalten werden kann.
Wird bei Arbeiten an Fahrzeugen ein verbindlicher Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden durch unser Verschulden überschritten, wird dem Auftraggeber ein Ersatzfahrzeug nach Maßgabe des § 5 bis zur Fertigstellung zur Verfügung gestellt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Frist auf 2 Arbeitstage.
Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, sind wir berechtigt, die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr zu berechnen. Die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.
§ 7 Zahlung, Aufrechnung
Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung, Abnahme oder bei Eintritt des Annahmeverzuges und Aushändigung/Zugang der Rechnung sofort und ohne Abzug fällig.
Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages tritt unabhängig von etwaigen Erstattungsansprüchen des Auftraggebers gegen Dritte oder eine Versicherung (Haftpflicht, Kasko) ein.
Eine Beanstandung der Rechnung ist nur innerhalb von 4 Wochen nach Zugang möglich. Skonti und Rabatte werden nur gewährt, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart wurden.
Der Auftraggeber kann wegen einer Forderung gegen uns nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht
Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen, soweit diese nicht wesentlicher Bestandteil des Auftragsgegenstandes sind, und an Zubehör bis zur vollständigen, unanfechtbaren Zahlung vor.
Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns bis zur vollständigen Zahlung ein vertragliches Pfandrecht an den durch den Auftrag in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Die Herausgabe des Fahrzeuges oder sonstiger zu bearbeitender Gegenstände kann von uns bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen verweigert werden.
§ 9 Garantie, Gewährleistung, Verjährung, Haftung
Wir haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Wir geben grundsätzlich keine Garantie. Eine Garantiezusage ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und uns etwaige Mängel spätestens bis zum 3. Werktag nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Wird uns der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
Liegt unstreitig ein Mangel vor und ist die Gewährleistung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen, sind wir berechtigt, zunächst nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren 2 Jahre ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Natürlicher Verschleiß schließt Gewährleistungsansprüche aus.
Wir haften nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug gelassenen Gegenständen, es sei denn, diese sind uns ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden.
§ 10 Schiedsverfahren
Bei Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks angerufen werden. Die Verjährung ist für die Dauer des Schiedsverfahrens gehemmt. Der Rechtsweg wird durch das Schiedsverfahren nicht ausgeschlossen.
Hinweis gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Die Firma Lackiermeisterbetrieb Eschert wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
§ 11 Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich Scheck- und Wechselprozesse ist unser Geschäftssitz, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.
Dies gilt auch bei Verbrauchern, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben.