§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Angebote und Leistungen erfolgen auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen, erneuten Vereinbarung bedarf.
Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden Geschäftsbedingungen unserer
Vertragspartner werden nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses, es sei denn,
die Gültigkeit einzelner Bestimmungen wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 2 Vertragsabschluss, Preise
Mündliche Angebote und in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich.
Auf Wunsch des Auftraggebers erstellen wir ein speziell ausgearbeitetes, schriftliches Angebot (Kostenvoranschlag),
an das wir 4 Wochen ab Zugang beim Auftraggeber gebunden sind, soweit keine kürzere Frist vereinbart wird.
Die Kosten, die durch die Erstellung des Kostenvoranschlages entstehen, werden dem Auftraggeber mit 119,- € berechnet.
Wird der Auftrag erteilt, so werden die Kosten des Voranschlages mit dem Gesamtrechnungsbetrag verrechnet.
Durch Unterzeichnen des Auftrages gibt der Auftraggeber sein bindendes Angebot ab.
Die Annahme des Angebotes erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach unserer Wahl
entweder durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch Ausführung des Auftrages.
Bei Auftragserteilung kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Ergibt sich bei der Durchführung des Auftrages die Notwendigkeit einer Änderung oder Erweiterung des Auftrages,
so ist dies dem Auftraggeber anzuzeigen und seine Zustimmung einzuholen. (Schriftlich und/oder telefonisch.)
Die Mehrkosten werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet. Wünscht der Auftraggeber nach Auftragserteilung weitere,
über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Leistungen, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg aufgrund von Umständen,
die in der Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes liegen und vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren,
nicht erreichbar ist, so sind die bis zu diesen ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.
Etwaige Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem Auftrag resultieren,
werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Vereinbarte Serviceleistungen,
die über den eigentlichen Lackierauftrag hinausgehen,
können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten oder tatsächlichen Liefer- oder Fertigstellungstermin mehr als 4 Monate liegen behalten wir uns bei Kostensenkungen oder
Kostenerhöhungen von mehr als 10% eine Preisanpassung vor.
Die Umstände, die zu einer Kostenerhöhung geführt haben, werden wir auf Verlangen nachweisen.
Unsere Preise gegenüber Verbrauchern schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
Unsere Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung
gesondert in gesetzlicher Höhe ausgewiesen.
Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung,
Versand und Versicherungen sind in unseren Preisen nicht enthalten.
Diese werden gesondert berechnet.
§ 3 Anlieferung
Der Auftragsgegenstand ist zum vereinbarten Termin während unserer Geschäftszeiten zu übergeben.
Auf Wunsch des Auftraggebers holen wir den Auftragsgegenstand vom Auftraggeber oder einem anderen vereinbarten Ort ab.
Diese Serviceleistung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers und kann in Rechnung gestellt werden.
Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich insoweit nach § 9. Der Auftraggeber hat uns auf ihm bekannte,
nicht offensichtliche Mängel des Auftragsgegenstandes, die für die Auftragsabwicklung und
die Preisbildung erheblich sind oder sein können,
hinzuweisen. Übergibt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht zum vereinbarten Termin,
sind wir unsererseits nicht an den zuvor vereinbarten Fertigstellungstermin gebunden.
§ 4 Unteraufträge, Probe- und Überführungsfahrten
Soweit Arbeiten im Rahmen des Auftrages nicht in unserem Betrieb ausgeführt werden können, sind wir berechtigt,
Unteraufträge zu erteilen. Der Auftraggeber gestattet uns hiermit, die notwendigen Überführungs- und Probefahrten durchzuführen.
§ 5 Ersatzfahrzeug
Auf Wunsch des Auftraggebers stellen wir für die Zeit der Auftragsausführung ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung.
Dieses Fahrzeug hat der Auftraggeber an dem Tag, an dem die Fertigstellung seines eigenen Fahrzeuges von uns angezeigt wird,
aufgetankt und in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es von uns erhalten hat
Beschädigungen am Ersatzfahrzeug sind uns unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Auftraggeber die Kosten zu tragen,
die uns durch die verspätete Mitteilung entstanden sind. Unsere Ersatzfahrzeuge sind vollkaskoversichert.
Bei Kaskoschäden trägt der Auftraggeber die Kosten der Schadensbeseitigung bis zur Höhe
der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung.
Die Höhe der Selbstbeteiligung ist dem Auftraggeber bekannt zu geben und auf Verlangen nachzuweisen.
Wir sind berechtigt, vor Überlassung des Ersatzfahrzeuges Sicherheit in Höhe der Selbstbeteiligung zu verlangen,
es sei denn, das Fahrzeug wird unter den Voraussetzungen des § 6 zur Verfügung gestellt.
Sind unsere eigenen Ersatzfahrzeuge nicht verfügbar,
vermitteln wir auf Wunsch des Auftraggebers einen Mietwagen.
Das Mietverhältnis kommt ausschließlich zwischen Auftraggeber und Mietwagenunternehmen zustande.
Preise und sonstige Konditionen richten sich nach den Vorgaben des Mietwagenunternehmens.
Abweichende Bedingungen können nur zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden.
Unsere Haftung richtet sich nach §9. Hinsichtlich fremder Ersatzfahrzeuge ist unsere Haftung ausgeschlossen.
§ 6 Fertigstellung, Abnahme
Liefer- und Fertigstellungstermine sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich zugesagt werden.
Von diesem Termin kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne unser Verschulden nicht termingerecht erfolgen oder
der Termin aufgrund höherer Gewalt oder unverschuldeter Betriebsstörungen nicht eingehalten werden kann.
Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und entsteht dadurch eine
Verzögerung, ist dem Auftraggeber unverzüglich ein neuer Fertigstellungstermin zu nennen.
Wird bei Arbeiten an Fahrzeugen ein verbindlicher Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden
durch unser Verschulden überschritten,
wird dem Auftraggeber ein Ersatzfahrzeug nach Maßgabe des § 5 bis zur Fertigstellung zur Verfügung gestellt.
Weitergehender Verzugsschadenersatz ist außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Können wir den vereinbarten Fertigstellungstermin ohne Verschulden nicht einhalten,
besteht hinsichtlich der dadurch bedingten Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz.
Wir erfüllen unsere Liefer- und Leistungsverpflichtungen dadurch, dass wir dem Auftraggeber die Fertigstellung anzeigen.
Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber über jede Verzögerung unverzüglich zu unterrichten
und ihm einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Der Auftragsgegenstand ist vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzunehmen und abzuholen.
Die Abnahme erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
den Auftragsgegenstand innerhalb 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Andernfalls kommt er in Verzug.
Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Frist auf 2 Arbeitstage.
Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, sind wir berechtigt, die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr zu berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden.
Die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.
Wünscht der Auftraggeber die Überführung des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr.
Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich nach § 9.
§ 7 Zahlung, Aufrechnung
Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung, Abnahme oder bei Eintritt des Annahmeverzuges gem. § 6
und Aushändigung/Zugang der Rechnung sofort und ohne Abzug fällig.
Wurde der Auftrag auf der Grundlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,
so genügt für den Eintritt der Fälligkeit die Bezugnahme auf diesen
Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages tritt unabhängig von etwaigen Erstattungsansprüchen des Auftraggebers gegen Dritte oder
eine Versicherung (Haftpflicht, Kasko) ein. lm Falle einer Abtretung dieser Ansprüche an uns wirkt diese nur sicherungshalber,
nicht erfüllungshalber. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsels behalten wir uns ausdrücklich vor.
Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselkonten gehen zulasten des Auftraggebers
und sind sofort fällig. Skonti und Rabatte werden nur gewährt, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart wurden.
Eine Beanstandung der Rechnung ist nur innerhalb von 4 Wochen nach Zugang möglich.
Der Auftraggeber kann wegen einer Forderung gegen uns nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,
wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Macht der Auftraggeber einen berechtigten Mängel geltend,
so kann er Zahlungen nur in einem dem Mangel angemessenen Umfang zurückbehalten.
lst der Auftraggeber Unternehmer, so sind wir berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Der Auftraggeber wird über die Art der Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Soweit wir von unserem Recht Gebrauch machen, eine Vorauszahlung zu verlangen,
sind wir bei Nichtzahlung berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten,
angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten oder Sicherheit zu verlangen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht
Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen,
soweit diese nicht wesentlicher Bestandteil des Auftragsgegenstandes sind,
und an Zubehör bis zur vollständigen, unanfechtbaren Zahlung vor.
Besteht zwischen dem Auftraggeber und uns ein Kontokorrentverhältnis,
so bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.
Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns bis zur vollständigen Zahlung
ein vertragliches Pfandrecht an den durch den Auftrag in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
Die Herausgabe des Fahrzeuges oder sonstiger zu bearbeitender Gegenstände kann von uns bis zur vollständigen Begleichung
unserer Forderungen verweigert werden. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Reparatur- und Karosseriearbeiten, Lackierungen, Beschriftungen,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur,
soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 9 Garantie, Gewährleistung, Verjährung, Haftung
Wir haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Wir geben grundsätzlich keine Garantie. Eine Garantiezusage ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmangel zu untersuchen
und uns etwaige Mängel spätestens bis zum 3 Werktag nach Abnahme schriftlich anzuzeigen.
Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Kunden möglich, zu beschreiben. Geschieht dies nicht,
gilt der Vertragsgegenstand als vertragsgemäß geliefert. lst der Auftraggeber Verbraucher, gilt dies nur für offensichtliche,
ohne weiteres erkennbare Mängel. lst der Auftraggeber Unternehmer,
können Gewährleistungsansprüche nur geltend gemacht werden,
wenn und soweit er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Wird uns der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Der Auftraggeber hat uns die Möglichkeit zu geben,
den Auftragsgegenstand zu besichtigen und gegebenenfalls eine Freistellungsbescheinigung zu erwirken.
Liegt unstreitig ein Mangel vor und ist die Gewährleistung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen,
sind wir berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern, wenn uns dadurch unverhältnismäßige Kosten
(z. B. Transportkosten) entstehen würden. Das Recht des Auftraggebers, Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hierdurch grundsätzlich unberührt.
lm Übrigen hat uns der Auftraggeber zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben.
Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Verbleibt nach der Nachbesserung ein geringfügiger Mängel,
besteht kein Rücktrittsrecht.
Wurden auf Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernehmen wir hierfür keine Sachmangelhaftung.
Optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen oder anderen nach heutigem Stand der Technik
nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar. Natürlicher Verschleiß schließt Gewährleistungsansprüche aus.
Wir übernehmen des Weiteren keine Gewährleistung für Mängel, die durch unsachgemäße Reinigung und Ähnliches verursacht wurden,
es sei denn, diese sind durch uns, unsere Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden.
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers variieren 2 Jahre ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
Dies gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
Wir haften im Falle von Sach- und Vermögensschäden nach den gesetzlichen Regelungen
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten.
ln allen übrigen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers und der Gesundheit bleiben sämtliche gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers unberührt.
Wir haften nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug gelassenen Gegenständen, es sei denn,
diese sind uns ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden.
Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,
gilt die auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Schiedsverfahren
Bei Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle
des Kraftfahrzeughandwerks angerufen werden. Die Verjährung ist für die Dauer des Schiedsverfahrens gehemmt.
Der Rechtsweg wird durch das Schiedsverfahren nicht ausgeschlossen.
Wird der Rechtsweg während eines Schiedsverfahrens beschritten,
stellt die Schiedsstelle das Schiedsverfahren ein.
Hinweis gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:
Die Firma Lackiermeisterbetrieb Eschert wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
§ 11 Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich Scheck- und Wechselprozesse ist unser Geschäftssitz, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.
Dies gilt auch bei Verbrauchern, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist oder die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben.